Das Thema wird immer brenzlicher. Von verschiedenen Seiten wurde das Thema Umsatzsteuer nun schon an mich herangetragen. Jetzt ist es an der Zeit, dazu einen Blogbeitrag zu schreiben. Es dreht sich dabei um die Frage: Warum wird das Thema Umsatzsteuer bei Unternehmen immer drückender und vor allem: Wie kann man untersuchen, ob im SAP bzgl. der Umsatzsteuer alles korrekt läuft?
Umsatzsteuer oder VAT- das regulatorische Umfeld wird im Bereich Tax Compliance immer enger!
Umsatzsteuern (engl. Value Added Tax (VAT)) gibt es schon lange. Nichts Neues also. Aber in der jüngeren Vergangenheit gab es einige Verschärfungen in der Gesetzgebung, die darauf abzielen, was passiert und vor allem wer haftet, wenn Ihr Unternehmen bei den Umsatzsteuern / VAT Fehler macht und Umsatzsteuerbeträge nicht oder nicht richtig abgeführt wurden oder Vorsteuerbeträge zu unrecht gezogen wurden. Auch spielt immer mehr eine Rolle, dass es zeitnah korrekt funktioniert!
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie
Während Ertragssteuern in der EU weitestgehend noch nicht harmonisiert sind, sieht das bei den Umsatzsteuern ganz anders aus! Das muss auch aus systematischen Gründen so sein, denn wenn Unternehmen grenzüberschreitend liefern oder leisten wäre es ein fatales steuerliches Ergebnis, wenn Lieferland und Empfängerland die Leistung unterschiedlich würdigen würden. Es käme dann zu Fällen, wo die Umsatzsteuer in beiden Ländern anfiele – oder in keinem von beiden. Das darf nicht sein und deshalb gibt es schon seit langem die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Das ist gewissermaßen die „Harmonisierungsbibel“ der Umsatzsteuer in der EU. Wie bei Richtlinien üblich, muss jeder Mitgliedsstaat die Inhalte der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in sein nationales Steuerrecht einarbeiten. Die Harmonisierung selbst ist meines Erachtens aber nicht das Hauptproblem, sondern eine Folge daraus: Die Finanzämter in den verschiedenen EU-Ländern haben sich infolgedessen bei der Durchsetzung der Besteuerung gewissermaßen „verbündet“: „Alle für Einen“ – „Einer für Alle“ ist hier das „Solidaritätsprinzip“ der europäischen Leviathane. Ganz konkret finden wir dieses Prinzip in der Abgabenordnung wieder – und zwar dort, wo keiner gern reinschaut – ganz hinten im Steuerstrafrecht (§ 370 AO). Werfen wir mal einen Blick in Absatz 1:
§ 370 Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Soweit bekannt, wird der ein oder andere Leser sagen. Was ist daran jetzt speziell kritisch in Bezug auf die Umsatzsteuer? Dafür vergegenwärtigen wir uns einmal Absatz 6:
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
Ja da steht’s! Als Geschäftsführung eines Unternehmens werden Sie auch in Deutschland strafrechtlich verfolgt, wenn Sie z.B. ein Problem in Ihrer Firma mit spanischer Umsatzsteuer haben – oder ein Problem in einer der anderen 26 EU Länder außerhalb von Deutschland und Spanien. Das ist es, was ich mit der „Verbündung“ der europäischen Finanzämter meinte. Strafverfolgung hoch 28 gewissermaßen!
Organisationsverschulden erlegt die Verantwortlichen vollends
Die geographische umfassende Strafverfolgung in der EU ist aber noch nichts alles! Es kommt ein zunächst unscheinbarer Paragraph der Abgabenordnung dazu, nämlich der § 153 AO. Etwas sehr nüchtern heißt es dort:
§ 153 Berichtigung von Erklärungen
(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder
2. dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.
Diese Regelung erscheint zunächst sicherlich nicht überraschend. Aber was heißt das für die Praxis? Aufschluss darüber gibt die „Interpretationshilfe“ des Finanzministeriums dazu, der AO Anwendungserlass vom 23. Mai 2016. Die wichtige Stelle ist der Abschnitt 2.6:
„Für eine Steuerhinterziehung reicht von den verschiedenen Vorsatzformen bereits bedingter Vorsatz aus. Dieser kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung anstrebt oder für sicher hält. Nach der BGH Rechtsprechung ist für die Annahme des bedingten Vorsatzes neben dem Für-Möglich-Halten der Tatbestandsverwirklichung zusätzlich erforderlich, dass der Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf genommen wird. Für die billigende Inkaufnahme reicht es, dass dem Täter der als möglich erscheinende Handlungserfolg gleichgültig ist.
Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“
Wichtig ist vor allem der letzte Satz hierbei! Der Gesetzgeber hält damit ein explizites Vorhandensein eines steuerlichen internen Kontrollsystems („Steuer IKS“) für notwendig, damit sich Geschäftsführer und Vorstände nicht dem Verdacht des (bedingten) Vorsatzes schuldig machen! Auffassungen von Geschäftsführern wie „das machen die Steuerexperten schon richtig“ sind insofern fatal und führen zu Sorgfaltspflichtverletzungen der Geschäftsführung und zu nicht unerheblichen Haftungsfragen.
Wie vermeidet man Sorgfaltspflichtverletzungen?
Die Vorstellung des Gesetzgebers ist, dass ein internes Kontrollsystem für Steuerfragen im Unternehmen aufgebaut wird, damit der Verdacht eines Organisationsversagens ausscheidet. Ich empfehle Ihnen in diesem Rahmen, verschiedene Datenanalysen betreffend Umsatzsteuerfragen durchzuführen. Das ist effizient und belegt Ihr Engagement für ein steuerliches internes Kontrollsystem. Auch in zap Audit sind diesbezüglich bereits diverse Datenindikatoren implementiert.
Die TOP 5 Datenindikatoren für die TAX Compliance
Folgend möchte ich Ihnen die Top 5 Datenindikatoren der Tax Compliance zur Nutzung im Rahmen eines steuerliches internen Kontrollsystems vorstellen. Dafür werden für jeden Indikator die Abgrenzungskriterien und ein Risiko beschrieben.
1. Grenzüberschreitende Lieferung oder Leistung mit Umsatzsteuer
Es besteht das Risiko, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht umsatzsteuerfrei behandelt wurde oder bei einer sonstigen grenzüberschreitenden Leistung innerhalb der EU nicht das Reverse Charge Verfahren angewendet wurde.
Ein Beleg wird markiert, weil der referenzierte Kunde ein Unternehmer ist und in einem ausländischen Mitgliedsstaat sitzt oder Lieferland und Bestimmungsland innerhalb der EU unterschiedlich sind und Umsatzsteuer fakturiert wurde.
2. Buchungen mit Debitoren ohne Umsatzsteuer ID
Es besteht das Risiko, dass Umsatzsteuer nicht richtig erfasst wird.
Ein Rechnungswesenbeleg wird markiert, wenn dieser einen Debitor referenziert, der in einem anderen EU Land als dem eigenen sitzt und der keine Umsatzsteuer ID in den Stammdaten hat. Natürliche Personen als Debitoren werden nicht geprüft.
3. Fehlende Umsatzsteuer-ID innerhalb der EU
Es besteht das Risiko, dass bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder bei einer sonstigen grenzüberschreitenden Leistung innerhalb der EU keine Umsatzsteuer-ID verwendet wurde
Ein Beleg wird markiert, weil der referenzierte Kunde ein Unternehmer ist und in einem ausländischen Mitgliedsstaat sitzt oder Lieferland und Bestimmungsland innerhalb der EU unterschiedlich sind und eine Umsatzsteuer-ID im Beleg nicht ersichtlich ist.>
4. Ausgangsrechnung mit Umsatzsteuer im Konzern
Es besteht das Risiko, dass Umsatzsteuer in einer Ausgangsrechnung ausgewiesen wurde, obwohl der Vorgang nicht steuerbar ist (umsatzsteuerliche Organschaft).
Ein Rechnungswesenbeleg wird markiert, da Umsatzsteuer ausgewiesen wurde und der Lieferant zum Konzern gehört und im selben Land innerhalb der EU sitzt wie die eigene Gesellschaft. Weiterhin wird auch markiert, wenn das Lieferland und das Bestimmungsland gleich sind und Umsatzsteuer berechnet wurde (Verdacht auf Missachtung einer umsatzsteuerlichen Organschaft).
5. Debitoren mit seltener Land-Umsatzsteuerschlüsselkombination
Es besteht das Risiko, dass Umsatzsteuer/Vorsteuer falsch erfasst wird.
Ein Rechnungswesenbeleg wird markiert, weil dieser auf einen Debitor referenziert, welcher in den Stammdaten eine seltene Kombination im Hinblick auf Land- und im Beleg verwendetem Umsatzsteuerschlüssel besitzt (<1% Häufigkeit).
Welche Indikatoren für Tax Compliance enthält zap Audit?
Wenn Sie an allen Datenindikatoren für Tax Compliance aus zap Audit interessiert sind, dann downloaden Sie ganz einfach das zugehörige Whitepaper, in denen ich alle Indikatoren zusammengefasst habe:
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